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Zahnimplantate: Kostenerstattung nach GOZ und GOÄ

Kostenerstattung einer Implantbehandlung durch die Private Krankenversicherung nach Heil- und Kostenplan

Unterlagen und Laptop auf einem Schreibtisch

Vor der Behandlung

Heil- und Kostenplan

Bei der Kostenerstattung spielt der Begriff der medizinischen Notwendigkeit eine besondere Rolle. Grundsätzlich ist die Erstattung der Kosten einer Implantatbehandlung im Leistungskatalog der privaten Krankenversicherung enthalten. Die Diagnostik, das Setzen der Zahnimplantate und der prothetische Aufbau sind Bestandteil in der für die Erstattung maßgebenden Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOZ und GOÄ).

Dreh- und Angelpunkt einer Erstattung sind der Heil- und Kostenplan, das Kosten-Erstattungssystem des Versicherers und der individuelle Versicherungsvertrag, in dem die einzelnen Positionen geregelt werden. Vor einer implantologischen Therapie werden im Heil- und Kostenplan bzw. Behandlungs- und Kostenplan von Ihrem Zahnarzt die Kosten einer geplanten Behandlung aufgeführt. Dieser Plan enthält alle vorhersehbaren Positionen für anfallende Behandlungskosten, Diagnostik, eventuelle knochenaufbauende Maßnahmen, Implantatkomponenten und deren Hersteller, die chirurgische Arbeit, Laborkosten und Eingliederung der neuen Zähne.

Der Plan muss vor Beginn der Behandlung von der Versicherung freigegeben werden. Selbst wenn dieser Plan auf Basis der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOZ und GOÄ) erstellt wurde, kann eine private Krankenversicherung Kostenbereiche ablehnen. Das Kleingedruckte in Verträgen enthält oft zahlreiche Klauseln, die speziell die Kostenübernahme bei bestimmten implantologischen Behandlungen einschränken. Einzelne Tarife limitieren die maximale Anzahl erstattungsfähiger Implantate, andere den Zuschuss des Versicherers.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Erstattung einer Implantatbehandlung ist im Leistungskatalog der privaten Krankenversicherung grundsätzlich enthalten.
  • Diagnostik, Setzen der Implantate und prothetischer Aufbau sind Bestandteil der Gebührenordnung für Zahnärzte.
  • Maßgeblich für die Erstattung sind der Heil- und Kostenplan und der individuelle Versicherungsvertrag.

Kurz beantwortet

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich ja – die Implantatbehandlung ist im Leistungskatalog der privaten Krankenversicherung enthalten. Wie viel erstattet wird, regelt Ihr individueller Vertrag.
Eine Aufstellung Ihres Zahnarztes, die alle vorhersehbaren Positionen der geplanten Behandlung mit Kosten benennt. Er ist die Grundlage für die Erstattungszusage Ihrer Versicherung.
Ja, reichen Sie ihn vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung ein. So wissen Sie vorab, welchen Anteil sie übernimmt und welcher Betrag bei Ihnen bleibt.